Anlagenbeschreibung:
Der Schacht muss im Schachtkopf durch Lüftungsöffnungen mit einem Mindestquerschnitt von 1 % des Schachtquerschnitts oder min. 300cm² entlüftet werden. Wenn der Schacht verschiedene Brandabschnitte miteinander verbindet, muss der Lüftungsquerschnitt min. 2,5 % des Schachtquerschnitts oder min. 1000 cm² betragen. Da das ganzjährige Offenstehen der Aufzugsschachtentrauchungsöffnung eine sehr hohe Energieverschwendung bedeutet, werden heute bei energieeffizienten Gebäuden die vorgeschriebene Entrauchungsöffnung nur im Brandfall oder zur bewussten Lüftung geöffnet. Die dadurch erzielte Energieeinsparung und die verringerte Verschmutzung des Aufzugsschachtes tragen wesentlich zur Betriebskosteneinsparung bei.